AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

CNC Zerspanungstechnik Hölle GbR
Robert-Bosch-Straße 27, 72348 Rosenfeld
— Stand Juli 2024 -

§ 1 Gel­tungs­bere­ich

(1) Es wird aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass all unsere Liefer­un­gen, Leis­tun­gen, Ange­bote und Waren auss­chließlich auf­grund dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den AGB genan­nt) erfol­gen. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir, die CNC Zerspanung­stech­nik Hölle GbR, Robert-Bosch-Straße 27, 72348 Rosen­feld, mit unseren Ver­tragspart­nern (im Fol­gen­den „Besteller/Kunde“ genan­nt) über die von uns ange­bote­nen Liefer­un­gen, Leis­tun­gen, Ange­bote oder Waren schließen.

(2) Diese AGB gel­ten auss­chließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son­derver­mö­gen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB. Verträge mit Ver­brauch­ern schließen wir nicht ab.

(3) Auf das Rechtsver­hält­nis zwis­chen uns und dem Kun­den find­en auss­chließlich diese AGB Anwen­dung. Abwe­ichende Regelun­gen oder Vorschriften sowie ander­slau­t­ende AGB des Kun­den find­en keine Anwen­dung, auch wenn wir ihrer Gel­tung im Einzelfall nicht geson­dert aus­drück­lich wider­sprechen. Selb­st wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestellers oder eines Drit­ten enthält oder auf solche ver­weist, liegt darin kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung jen­er Geschäfts­be­din­gun­gen.

(4) Die vor­liegen­den AGB gel­ten auch für alle kün­fti­gen Ver­tragsver­hält­nisse mit den Bestellern, selb­st, wenn sie nicht nochmals geson­dert vere­in­bart wer­den und auch dann, wenn eine Bestel­lung tele­fonisch erfol­gt.

§ 2 Ver­trags­ge­gen­stand, Ange­bot, Auf­trags­bestä­ti­gung und Ver­tragsab­schluss, Abrufe

(1) Durch diesen Ver­trag wird die kun­den­spez­i­fis­che Her­stel­lung und Liefer­ung von Präzi­sion­steilen (Drehteile) unter Ein­beziehung ver­schieden­ster Fer­ti­gungsver­fahren sowie die Her­stel­lung und Liefer­ung von kom­plet­ten Fer­ti­gun­gen (End­pro­duk­te sowie Einzelkom­po­nen­ten, welche zu einem End­pro­dukt zusam­menge­set­zt wer­den) geregelt. Wegen der Details des jew­eili­gen Ange­bots wird auf die Pro­duk­tbeschrei­bung aus dem jew­eili­gen Ver­trag oder der Auf­trags­bestä­ti­gung ver­wiesen.

(2) Inhalt des Ver­trages ist der Inhalt der Auf­trags­bestä­ti­gung.

(3) All unsere Ange­bote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht aus­drück­lich als verbindlich gekennze­ich­net sind.

(4) Ein Ver­trag auf Grund ein­er Bestel­lung des Kun­den kommt erst zus­tande, wenn wir den Auf­trag schriftlich bestäti­gen oder die Waren liefern. „Schriftlich“ i.S.d. AGB bedeutet dabei zumin­d­est die Ein­hal­tung der Textform, wie beispiel­sweise E‑Mail, Fax oder maschinell erstellte Briefe oder Telegramme.

(5) Soweit nicht zwis­chen den Ver­tragspart­nern zumin­d­est in Textform anders vere­in­bart, gilt: Allein maßge­blich für die Rechts­beziehun­gen zwis­chen uns und dem Kun­den ist der vorste­hend genan­nte Ver­trag, ein­schließlich dieser AGB. Dieser Ver­trag gibt alle Abre­den zwis­chen den Ver­tragspart­nern zum Ver­trags­ge­gen­stand voll­ständig wieder. Mündliche Zusagen unser­er­seits vor Abschluss dieses Ver­trages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abre­den der Ver­tragspart­ner wer­den durch den vorste­hend genan­nten Ver­trag erset­zt.

(6) Soweit zwis­chen den Ver­tragspart­nern Schrift­form vere­in­bart wurde, bedür­fen Ergänzun­gen und Abän­derun­gen der getrof­fe­nen Vere­in­barun­gen ein­schließlich dieser AGB zu ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form. Im Übri­gen bedür­fen Änderun­gen oder Ergänzun­gen zumin­d­est der Textform.

(7) Angaben zum Gegen­stand der Liefer­ung oder Leis­tung (wie beispiel­sweise Maße, Gebrauch­swerte, Gewichte, Belast­barkeit, Tol­er­anzen oder tech­nis­che Dat­en) sowie Darstel­lun­gen des­sel­ben (wie beispiel­sweise Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen) sind nur dann maßge­blich, soweit nicht die Ver­wend­barkeit zum ver­traglich vorge­se­henen Zweck eine genaue Übere­in­stim­mung voraus­set­zt. Sie sind keine garantierten Beschaf­fen­heitsmerk­male, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kennze­ich­nun­gen der Liefer­ung bzw. Leis­tung. Han­del­sübliche Abwe­ichun­gen und Abwe­ichun­gen, die auf­grund rechtlich­er Vorschriften erfol­gen oder tech­nis­che Verbesserun­gen darstellen, sowie die Erset­zung von Bauteilen durch gle­ich­w­er­tige Teile sind zuläs­sig, soweit sie die Ver­wend­barkeit zum ver­traglich vorge­se­henen Zweck nicht beein­trächti­gen.

(8) Der Auf­tragge­ber haftet für die Richtigkeit sein­er Angaben (z.B. Maßangaben bei Zeich­nun­gen oder Dateien) im Zusam­men­hang mit der Bestel­lung. Der Kunde hat zur Beauf­tra­gung über die Fer­ti­gung der Waren bzw. der Werke eine Zeich­nung mit sämtlichen Detailan­forderun­gen und Maßen sowie Ref­erenz­maßen zur Ver­fü­gung zu stellen. Die Maße in der Zeich­nung sind im Ver­hält­nis zum Ref­erenz­maß verbindlich. Wird lediglich eine Zeich­nung bere­it­gestellt, gel­ten die in der Zeich­nung genan­nten Maße als verbindlich. Auf die Maße wir in der Auf­trags­bestä­ti­gung Bezug genom­men. Eine Haf­tung des Auf­trag­nehmers schei­det bei vom Auf­tragge­ber bere­it­gestell­ten Angaben aus. Unge­nauigkeit­en und/oder falsche Angaben bei der Angabe von Zeich­nun­gen, Maßen, Ref­erenz­maßen oder Detailan­forderun­gen gehen zu Las­ten des Auf­tragge­bers und sind von uns nicht zu vertreten. Stellt der Kunde CAD-Dateien für die Fer­ti­gung zur Ver­fü­gung gilt die Wieder­gabe der jew­eili­gen Infor­ma­tion in unseren Sys­te­men als verbindlich. Kon­vertierungs­fehler gehen zu Las­ten des Kun­den.

(9) Bei Abr­u­faufträ­gen ist die Ware spätestens inner­halb von 6 Monat­en nach Bestel­lung abzu­rufen. Wird die Ware inner­halb dieser Frist nicht abgerufen, so sind wir berechtigt, den Kauf­preis in Rech­nung zu stellen. Vom Tag der Berech­nung der Ware an sind wir berechtigt, für deren Bere­it­stel­lung Lagerkosten zu berech­nen, und zwar zum jew­eils gülti­gen Satz des Spedi­tion­s­gewerbes.

§ 3 Preise und Zahlungs­be­din­gun­gen

(1) Falls nicht in der Auf­trags­bestä­ti­gung geson­dert aus­gewiesen (aus­drück­lich durch die Bes­tim­mung „ab Werk“ (Abhol­ung)), gel­ten die in den mit der Auf­trags­bestä­ti­gung jew­eili­gen bestätigten Ange­boten aus­gewiese­nen Preise bzw. Vergü­tun­gen. Sofern nicht aus­drück­lich anders schriftlich einzelver­traglich vere­in­bart, ver­ste­hen sich die Preise bzw. Vergü­tun­gen zuzüglich der anfal­l­en­den Verpackungs‑, Ver­sand- bzw. Liefer­kosten und der jew­eils gülti­gen geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer zu dem am Tage der Liefer­ung bzw. Leis­tung gel­tenden Satz. Zusät­zliche Leis­tun­gen, wie z.B. Abän­derun­gen und Ergänzun­gen wer­den von uns geson­dert berech­net.

(2) Bei Änderung der Kosten­lage inner­halb drei Monat­en nach Ver­tragss­chluss z.B. infolge geän­dert­er Lohn‑, Mate­r­i­al- und Strompreise sowie Ver­trieb­skosten, bzw. durch andere Kosten­fak­toren behal­ten wir uns eine, der verän­derten Kosten­lage zwis­chen Ver­tragss­chluss und dem Tag der Liefer­ung entsprechende Preis­berich­ti­gung vor.

(3) Unsere Rech­nun­gen sind 14 Tage nach Rech­nungs­da­tum ohne jeden Abzug zur Zahlung fäl­lig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vere­in­bart ist. Der Abzug von Skon­to ist nur bei schriftlich­er Vere­in­barung zuläs­sig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Ein­gang bei uns. Zahlun­gen wer­den stets auf die älteste fäl­lige Rech­nung ver­rech­net. Die Zahlung hat auss­chließlich auf fol­gen­des Kon­to: N26 Bank GmbH, IBAN: DE38 1001 1001 2621 9069 96, BIC: NTSBDEB1XXX zu erfol­gen.

(4) Der Kunde hat auss­chließlich die Möglichkeit zur Zahlung per Rech­nung. Weit­ere Zahlungsarten wer­den nicht ange­boten und wer­den zurück­gewiesen.

(5) Wird das Zahlungsziel über­schrit­ten, haben wir das Recht, ab diesem Zeit­punkt auch ohne Mah­nung Zin­sen in Höhe des geset­zlichen Zinssatzes zu berech­nen. Dieser Zinssatz ist höher anzuset­zen, wenn wir eine Belas­tung mit einem höheren Zinssatz nach­weisen. Die Gel­tend­machung weit­er­er Schä­den im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, jed­erzeit nach Ver­tragss­chluss und vor Abnahme des Werkes bzw. der Liefer­ung des Ver­trags­ge­gen­standes eine Abschlags- oder Anzahlung zu ver­lan­gen, sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes schriftlich vere­in­bart wurde. Der Rest­be­trag ist spätestens mit Stel­lung der Schlussrech­nung fäl­lig.

(7) Tritt nach Auf­tragserteilung eine wesentliche Ver­schlechterung der Ver­mö­gensver­hält­nisse des Kun­den ein oder wird uns eine vorher einge­tretene Ver­schlechterung der Ver­mö­gensver­hält­nisse erst nach Auf­tragserteilung bekan­nt, so sind wir berechtigt, die Erfül­lung des Ver­trages zu ver­weigern, bis der Kunde die Gegen­leis­tung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleis­tet hat.

(8) Der Besteller kann nur mit solchen Forderun­gen aufrech­nen, die unbe­strit­ten oder recht­skräftig fest­gestellt sind. Das­selbe gilt für Zurück­be­hal­tungsrechte. Die Abtre­tung von Ansprüchen des Bestellers gegenüber uns wird aus­geschlossen.

§ 4 Liefer­ung und Lieferzeit/-ort

(1) Lieferungs‑, Her­stel­lungs- und Erstel­lungs­fris­ten sind nur verbindlich, wenn sie aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart sind. Das­selbe gilt für deren nachträgliche Vere­in­barung oder Änderung.

(2) Ist die Bestel­lung bzw. Beauf­tra­gung des Bestellers so unbes­timmt, dass zur Bear­beitung, Ver­ar­beitung, Her­stel­lung oder Erstel­lung noch Aus­führung­seinzel­heit­en mit­geteilt wer­den müssen, so begin­nt die ver­tragliche Liefer- bzw. Leis­tungs­frist erst mit Ein­gang ein­er entsprechen­den schriftlichen Erk­lärung bei uns.

(3) Die Liefer­ung erfol­gt, wenn nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart ist ab Werk. Im Falle ein­er Versendung beziehen sich Liefer­fris­ten und Liefer­t­er­mine, sofern nicht aus­drück­lich von uns anders angegeben, auf den Zeit­punkt der Über­gabe an den Spedi­teur, Fracht­führer oder son­st mit dem Trans­port beauf­tragten Drit­ten. Der Ver­sand erfol­gt auf Gefahr des Empfängers

(4) Wir kön­nen – unbeschadet unser­er Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Ver­längerung von Liefer- und Leis­tungs­fris­ten oder eine Ver­schiebung von Liefer- und Leis­tung­ster­mi­nen um den Zeitraum ver­lan­gen, in dem der Besteller seinen ver­traglichen Verpflich­tun­gen uns gegenüber nicht nachkommt.

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Liefer­ung oder für Liefer­verzögerun­gen, soweit diese durch höhere Gewalt oder son­stige, zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses nicht vorherse­hbare Ereignisse (z.B. Betrieb­sstörun­gen aller Art, Schwierigkeit­en in der Mate­r­i­al- oder Energiebeschaf­fung, Trans­portverzögerun­gen, Streiks, recht­mäßige Aussper­run­gen, Man­gel an Arbeit­skräften, Energie oder Rohstof­fen, Pan­demien oder Epi­demien, nicht richtige oder nicht rechtzeit­ige Beliefer­ung durch Liefer­an­ten trotz eines vom Verkäufer geschlosse­nen kon­gru­enten Deck­ungs­geschäfts) verur­sacht wor­den sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Liefer­ung oder Leis­tung wesentlich erschw­eren oder unmöglich machen und die Behin­derung nicht nur von vorüberge­hen­der Dauer ist, sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.

(6) Bei Hin­dernissen vorüberge­hen­der Dauer ver­längern sich die Liefer- oder Leis­tungs­fris­ten oder ver­schieben sich die Liefer- oder Leis­tung­ster­mine um den Zeitraum der Behin­derung zzgl. ein­er angemesse­nen Anlauf­frist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Liefer­ung oder Leis­tung nicht zuzu­muten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erk­lärung uns gegenüber vom Ver­trag zurück­treten.

(7) Wir sind berechtigt, Teil­liefer­un­gen/-leis­tun­gen zu erbrin­gen. Diese kön­nen vom Besteller nur dann zurück­gewiesen wer­den, wenn er im Zeit­punkt der Beauf­tra­gung dar­legt, dass die teil­weise Erfül­lung des Ver­trages für ihn keine Inter­essen hat und ihm nach­weis­lich die Annahme der Teilleis­tun­gen unzu­mut­bar ist. Unver­mei­d­bare Men­gen­ab­we­ichun­gen nach oben oder unten sind bis 10% ohne entsprechende Anpas­sung des Kauf­preis­es vom Kun­den anzuerken­nen.

(8) Bei Abr­u­faufträ­gen, deren Erfül­lung aus mehreren Teil­liefer­un­gen beste­ht, kön­nen aus Liefer­störun­gen bei der Teil­liefer­ung keine Rechte wegen anderen Teil­liefer­un­gen dieses Auf­trages gel­tend gemacht wer­den, es sei denn, der Käufer weist nach, dass für die teil­weise Erfül­lung des Ver­trages kein Inter­esse beste­ht. Dieses gilt, wenn die Teil­liefer­ung im Ver­hält­nis zur Gesamtliefer­ung ger­ingfügig ist. Bei Abr­u­faufträ­gen, deren Erfül­lung aus mehreren Teil­liefer­un­gen beste­ht, sind wir berechtigt die gesamte Bestell­menge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswün­sche des Käufers kön­nen nach Erteilung unseres Abr­u­fauf­trages nicht mehr berück­sichtigt wer­den.

(9) Ger­at­en wir mit unser­er Liefer­ung in Verzug, muss uns der Käufer eine angemessene Nach­frist zur Liefer­ung set­zen. Nach Ablauf dieser Nach­frist kann der Besteller vom Ver­trag zurück­treten, falls die Ware nicht bis zum Ablauf der Fris­ten ver­sand­bere­it gemeldet wor­den ist. Der Käufer ist auch in diesem Fall zur Abnahme von Teil­men­gen verpflichtet, solange er nicht sein objek­tiv fehlen­des Inter­esse an der Teil­liefer­ung nach­weisen kann und die noch ausste­hende Teil­menge nicht nur uner­he­blich ist.

(10) Gerät der Kunde in Annah­mev­erzug oder ver­let­zt er son­stige Mitwirkungspflicht­en, sind wir berechtigt, den uns ent­stande­nen Schaden ein­schließlich etwaiger Mehraufwen­dun­gen zu ver­lan­gen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlechterung in dem Zeit­punkt auf den Kun­den über, in dem dieser in Annah­mev­erzug gerät.

§ 5 Ver­sand, Ver­pack­ung und Abnahme

(1) Die Ver­san­dart und die Ver­pack­ung unter­ste­hen unserem pflicht­gemäßen Ermessen. Son­der­wün­sche des Bestellers (z.B. beschle­u­nigte Ver­san­dart, Spezialver­pack­ung, Beauf­tra­gung eines bes­timmten Spedi­teurs) wer­den gegen Berech­nung etwaiger Mehrkosten soweit wie möglich berück­sichtigt.

(2) Lagerkosten nach Gefahrüber­gang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betra­gen die Lagerkosten 0,25 % des Rech­nungs­be­trages der zu lagern­den Liefer­ge­gen­stände pro abge­laufene Woche. Die Gel­tend­machung und der Nach­weis weit­er­er oder gerin­ger­er Lagerkosten bleiben vor­be­hal­ten.

(3) Die Sendung wird von uns nur auf aus­drück­lichen Wun­sch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Transport‑, Feuer- und Wasser­schä­den oder son­stige ver­sicherbare Risiken ver­sichert.

(4) Soweit eine Abnahme stattzufind­en hat, gilt die Kauf­sache als abgenom­men, wenn die Liefer­ung abgeschlossen ist, der Kunde zur Abnahme aufge­fordert wurde, seit der Liefer­ung 14 Werk­tage ver­gan­gen sind oder der Kunde die Nutzung der Kauf­sache begonnen hat oder der Kunde die Abnahme inner­halb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Man­gels, der die Nutzung der Kauf­sache unmöglich macht oder wesentlich beein­trächtigt, unter­lassen hat.

§ 6 Gefahrüber­gang

(1) Im Falle der ver­traglich vere­in­barten Abhol­ung der Ware (ab Werk) geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlechterung dieser Ware mit deren Ent­ge­gen­nahme durch den Besteller, seinen Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen auf den Besteller über. Als Ent­ge­gen­nahme gilt die kör­per­liche In Emp­fang­nahme der Ware/des Werks oder der Beginn des Ver­lade­vor­gangs der Ware/des Werks vor Ort durch den Besteller oder seines Ver­rich­tungs- oder Erfül­lungs­ge­hil­fen.

(2) Der Ver­sand von der Ware/des Werks erfol­gt durch von uns zu bes­tim­mende Trans­port­per­so­n­en bzw. Unternehmen (Spedi­teure). Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware/des Werks geht auf den Besteller über, sobald die Ware/das Werk an den Spedi­teur abgegeben wor­den ist oder zwecks Versendung die Betrieb­sstätte von uns ver­lassen hat. Dies gilt unab­hängig davon, ob die Versendung der Ware/des Werks vom Erfül­lung­sort erfol­gt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Gewährleis­tung, Rück­tritt bei Pflichtver­let­zung

(1) Der Besteller kann aus der Man­gel­haftigkeit unser­er Liefer­ung oder Leis­tung keine Rechte ableit­en, soweit lediglich eine uner­he­bliche Min­derung der ver­traglich vere­in­barten Beschaf­fen­heit vor­liegt.

(2) Die Zusicherung von Eigen­schaften und der Anschluss branchenüblich­er Abwe­ichun­gen bedür­fen in jedem Fall der aus­drück­lichen schriftlichen Vere­in­barung.

(3) Die Gewährleis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Liefer­ung oder, soweit eine Abnahme erforder­lich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenser­satzansprüche des Bestellers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder aus vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zun­gen durch uns oder unsere Erfül­lungs­ge­hil­fen, welche jew­eils nach den geset­zlichen Vorschriften ver­jähren.

(4) Ist Gegen­stand des Ver­trages ein Han­del­skauf, so gel­ten die Rügepflicht­en des § 377 HGB. Die geliefer­ten Gegen­stände sind unverzüglich nach Abliefer­ung an den Besteller oder an den von ihm bes­timmten Drit­ten sorgfältig zu unter­suchen. Sie gel­ten hin­sichtlich offen­sichtlich­er Män­gel oder ander­er Män­gel, die bei ein­er unverzüglichen, sorgfälti­gen Unter­suchung erkennbar gewe­sen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht bin­nen sieben Werk­ta­gen nach Abliefer­ung eine schriftliche Män­gel­rüge zuge­ht. Hin­sichtlich ander­er Män­gel gel­ten die Liefer­ge­gen­stände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Män­gel­rüge nicht bin­nen sieben Werk­ta­gen nach dem Zeit­punkt zuge­ht, in dem sich der Man­gel zeigte; war der Man­gel bei nor­maler Ver­wen­dung bere­its zu einem früheren Zeit­punkt offen­sichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maßge­blich. Auf unser Ver­lan­gen ist ein bean­stande­ter Liefer­ge­gen­stand fracht­frei an uns zurück­zusenden.

(5) Bei Sach­män­geln der geliefer­ten Gegen­stände sind wir nach unser­er inner­halb angemessen­er Frist zu tre­f­fende Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersat­zliefer­ung verpflichtet und berechtigt. Bessern wir nach oder liefern wir neu, wer­den nur Teile erset­zt, die einen Fehler im Werk­stoff oder in der von uns geleis­teten Werkar­beit aufweisen. Im Falle des Fehlschla­gens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzu­mut­barkeit, Ver­weigerung oder unangemesse­nen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersat­zliefer­ung, kann der Besteller vom Ver­trag zurück­treten oder den Kauf­preis angemessen min­dern.

(6) Beruht ein Man­gel auf unserem Ver­schulden, kann der Besteller unter den in § 9 bes­timmten Voraus­set­zun­gen Schadenser­satz ver­lan­gen.

(7) Ist die Ware oder das hergestellte Werk auf­grund fehler­haft angegeben­er Maße oder Vor­gaben des Kun­den oder eines von ihm beauf­tragten Drit­ten nicht brauch­bar, so geht dies zu Las­ten des Bestellers und stellt keinen Sach­man­gel dar.

(8) Dem Besteller ste­ht kein geset­zlich­es Rück­trittsrecht wegen ein­er nicht oder nicht ver­trags­gemäß erbracht­en Leis­tung zu, wenn wir die Pflichtver­let­zung nicht zu vertreten haben.

(9) Im Falle des Rück­tritts oder der Kündi­gung sind Schadenser­satz­forderun­gen des Kun­den, ins­beson­dere wegen Nichter­fül­lung, aus­geschlossen.

(10) Ziff. 8 gilt nicht, wenn sich aus beson­deren Vere­in­barun­gen ein ver­schulden­sun­ab­hängiges Rück­trittsrecht des Bestellers ergibt.

§ 8 Eigen­tumsvor­be­halt

(1) Die von uns an den Besteller geliefer­ten Ware oder Werke bleiben bis zur voll­ständi­gen Zahlung aller gesicherten Forderun­gen unser Eigen­tum (Vor­be­haltsware).

(2) Der Besteller ver­wahrt die Vor­be­haltsware unent­geltlich für uns.

(3) Der Eigen­tumsvor­be­halt erstreckt sich auch auf son­stige Forderun­gen, die sich aus der Geschäfts­beziehung ergeben.

(4) Erlis­cht unser Eigen­tum durch Verbindung oder Ver­mis­chung geht das entste­hende Miteigen­tum des Kun­den zum Zeit­punkt der Verbindung/Vermischung wer­tan­teilig auf uns überge­ht. Der Kunde ver­wahrt unser Miteigen­tum unent­geltlich. Der Kunde verpflichtet sich – auch gegenüber seinem Käufer – unser Eigentum/Miteigentum vor Min­derung oder Ver­lust zu bewahren und entsprechend zu ver­sich­ern.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die Vor­be­haltsware im ord­nungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu ver­ar­beit­en oder zu veräußern, solange er im Verzug ist und solange wir dieses Veräußerungsrecht nicht wider­rufen haben. Verpfän­dun­gen und Sicherungsübereig­nun­gen sind unzuläs­sig. Die aus dem Weit­er­verkauf oder einem son­sti­gen Rechts­grund bezüglich der Vor­be­haltsware entste­hen­den Forderun­gen, auch jede Art von Sald­o­forderun­gen, tritt er bere­its jet­zt sicher­heit­shal­ber in vollem Umfang und mit allen Neben­recht­en an uns ab. Die Abtre­tung gilt unab­hängig davon, ob die Vor­be­haltsware ohne oder nach der Bear­beitung, Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung oder Verbindung weit­er­verkauft wor­den ist. Die Befug­nis, die Forderun­gen selb­st einzuziehen, bleibt uns unbenom­men. Auf unser Ver­lan­gen ist uns die Abtre­tung bekan­ntzugeben und es sind uns die für die Gel­tend­machung unser­er Rechte gegen den Zes­sion­ar erforder­lichen Unter­la­gen auszuhändi­gen.

§ 9 Schadenser­satzansprüche

(1) Wir haften für Schä­den bezüglich der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, welche auf ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung von uns, unseren geset­zlichen Vertretern, Mitar­beit­ern oder Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen beruhen.

(2) Darüber­hin­aus­ge­hende Schadenser­satzansprüche des Bestellers, gle­ich aus welchem Rechts­grund, sind aus­geschlossen, soweit sie nicht auf ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung von uns, unseren geset­zlichen Vertretern, Mitar­beit­ern oder Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen beruhen.

(3) Soweit nach Ziff. 1 und Ziff. 2 eine Haf­tung gegeben ist, ist diese auf Schä­den begren­zt, die wir bei Ver­tragss­chluss als mögliche Fol­gen ein­er Ver­let­zung der Ver­tragspflicht­en voraus­ge­se­hen haben oder die wir bei Anwen­dung verkehrsüblich­er Sorgfalt hät­ten vorausse­hen müssen. Mit­tel­bare Schä­den oder Folgeschä­den sind nur dann ersatzfähig, sofern diese bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung zu erwarten sind.

§ 10 Daten­schutz

(1) Nähere Infor­ma­tio­nen zu den erhobe­nen Dat­en und zu deren Nutzung find­en sich in unser­er Daten­schutzerk­lärung.

(2) Dem Besteller ist bekan­nt, dass auf seine Person/sein Unternehmen bezo­gene Dat­en, die im Rah­men des Ver­tragsver­hält­niss­es erforder­licher­weise zu erheben sind, entsprechend unser­er Daten­schutzerk­lärung gespe­ichert wer­den; das­selbe gilt für Ange­bots­dat­en.

§11 Erfül­lung­sort, Gerichts­stand, anzuwen­den­des Recht

(1) Erfül­lung­sort ist unser Geschäftssitz, Robert-Bosch-Straße 27 in 72348 Rosen­feld.

(2) Auss­chließlich­er Gerichts­stand für sämtliche Stre­it­igkeit­en aus diesem Ver­trag ist Balin­gen.

(3) Es gilt auss­chließlich das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land auch bei Aus­lands­berührung; jedoch unter Auss­chluss der Vorschriften des inter­na­tionalen Pri­va­trechts (EGBGB) und des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 12 Sal­va­torische Klausel

(1) Soll­ten einzelne der vorste­hen­den Bes­tim­mungen unwirk­sam sein oder wer­den oder weisen diese AGB Lück­en auf, wird hier­durch die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt. Die Parteien verpflicht­en sich, anstelle der unwirk­samen Bes­tim­mung eine dem Grund­satz von Treu und Glauben wirk­same Bes­tim­mung zu vere­in­baren, welche dem Sinn und Zweck der unwirk­samen Bes­tim­mung möglichst nahekommt.

(2) Im Falle ein­er Lücke, gilt diejenige Bes­tim­mung als vere­in­bart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Ver­trages vere­in­bart wor­den wäre.