Allgemeine Geschäftsbedingungen
CNC Zerspanungstechnik Hölle GbR
Robert-Bosch-Straße 27, 72348 Rosenfeld
— Stand Juli 2024 -
§ 1 Geltungsbereich
(1) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass all unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Waren ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) erfolgen. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir, die CNC Zerspanungstechnik Hölle GbR, Robert-Bosch-Straße 27, 72348 Rosenfeld, mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Besteller/Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen, Leistungen, Angebote oder Waren schließen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht ab.
(3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Abweichende Regelungen oder Vorschriften sowie anderslautende AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert ausdrücklich widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse mit den Bestellern, selbst, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und auch dann, wenn eine Bestellung telefonisch erfolgt.
§ 2 Vertragsgegenstand, Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss, Abrufe
(1) Durch diesen Vertrag wird die kundenspezifische Herstellung und Lieferung von Präzisionsteilen (Drehteile) unter Einbeziehung verschiedenster Fertigungsverfahren sowie die Herstellung und Lieferung von kompletten Fertigungen (Endprodukte sowie Einzelkomponenten, welche zu einem Endprodukt zusammengesetzt werden) geregelt. Wegen der Details des jeweiligen Angebots wird auf die Produktbeschreibung aus dem jeweiligen Vertrag oder der Auftragsbestätigung verwiesen.
(2) Inhalt des Vertrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung.
(3) All unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(4) Ein Vertrag auf Grund einer Bestellung des Kunden kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Waren liefern. „Schriftlich“ i.S.d. AGB bedeutet dabei zumindest die Einhaltung der Textform, wie beispielsweise E‑Mail, Fax oder maschinell erstellte Briefe oder Telegramme.
(5) Soweit nicht zwischen den Vertragspartnern zumindest in Textform anders vereinbart, gilt: Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der vorstehend genannte Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragspartner werden durch den vorstehend genannten Vertrag ersetzt.
(6) Soweit zwischen den Vertragspartnern Schriftform vereinbart wurde, bedürfen Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen zumindest der Textform.
(7) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (wie beispielsweise Maße, Gebrauchswerte, Gewichte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten) sowie Darstellungen desselben (wie beispielsweise Zeichnungen und Abbildungen) sind nur dann maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung bzw. Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(8) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Angaben (z.B. Maßangaben bei Zeichnungen oder Dateien) im Zusammenhang mit der Bestellung. Der Kunde hat zur Beauftragung über die Fertigung der Waren bzw. der Werke eine Zeichnung mit sämtlichen Detailanforderungen und Maßen sowie Referenzmaßen zur Verfügung zu stellen. Die Maße in der Zeichnung sind im Verhältnis zum Referenzmaß verbindlich. Wird lediglich eine Zeichnung bereitgestellt, gelten die in der Zeichnung genannten Maße als verbindlich. Auf die Maße wir in der Auftragsbestätigung Bezug genommen. Eine Haftung des Auftragnehmers scheidet bei vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben aus. Ungenauigkeiten und/oder falsche Angaben bei der Angabe von Zeichnungen, Maßen, Referenzmaßen oder Detailanforderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind von uns nicht zu vertreten. Stellt der Kunde CAD-Dateien für die Fertigung zur Verfügung gilt die Wiedergabe der jeweiligen Information in unseren Systemen als verbindlich. Konvertierungsfehler gehen zu Lasten des Kunden.
(9) Bei Abrufaufträgen ist die Ware spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Bestellung abzurufen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgerufen, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in Rechnung zu stellen. Vom Tag der Berechnung der Ware an sind wir berechtigt, für deren Bereitstellung Lagerkosten zu berechnen, und zwar zum jeweils gültigen Satz des Speditionsgewerbes.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Falls nicht in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen (ausdrücklich durch die Bestimmung „ab Werk“ (Abholung)), gelten die in den mit der Auftragsbestätigung jeweiligen bestätigten Angeboten ausgewiesenen Preise bzw. Vergütungen. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich einzelvertraglich vereinbart, verstehen sich die Preise bzw. Vergütungen zuzüglich der anfallenden Verpackungs‑, Versand- bzw. Lieferkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu dem am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden Satz. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Abänderungen und Ergänzungen werden von uns gesondert berechnet.
(2) Bei Änderung der Kostenlage innerhalb drei Monaten nach Vertragsschluss z.B. infolge geänderter Lohn‑, Material- und Strompreise sowie Vertriebskosten, bzw. durch andere Kostenfaktoren behalten wir uns eine, der veränderten Kostenlage zwischen Vertragsschluss und dem Tag der Lieferung entsprechende Preisberichtigung vor.
(3) Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Die Zahlung hat ausschließlich auf folgendes Konto: N26 Bank GmbH, IBAN: DE38 1001 1001 2621 9069 96, BIC: NTSBDEB1XXX zu erfolgen.
(4) Der Kunde hat ausschließlich die Möglichkeit zur Zahlung per Rechnung. Weitere Zahlungsarten werden nicht angeboten und werden zurückgewiesen.
(5) Wird das Zahlungsziel überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, jederzeit nach Vertragsschluss und vor Abnahme des Werkes bzw. der Lieferung des Vertragsgegenstandes eine Abschlags- oder Anzahlung zu verlangen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Restbetrag ist spätestens mit Stellung der Schlussrechnung fällig.
(7) Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Auftragserteilung bekannt, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
(8) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegenüber uns wird ausgeschlossen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit/-ort
(1) Lieferungs‑, Herstellungs- und Erstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Dasselbe gilt für deren nachträgliche Vereinbarung oder Änderung.
(2) Ist die Bestellung bzw. Beauftragung des Bestellers so unbestimmt, dass zur Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Erstellung noch Ausführungseinzelheiten mitgeteilt werden müssen, so beginnt die vertragliche Liefer- bzw. Leistungsfrist erst mit Eingang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bei uns.
(3) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist ab Werk. Im Falle einer Versendung beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers
(4) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(7) Wir sind berechtigt, Teillieferungen/-leistungen zu erbringen. Diese können vom Besteller nur dann zurückgewiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn keine Interessen hat und ihm nachweislich die Annahme der Teilleistungen unzumutbar ist. Unvermeidbare Mengenabweichungen nach oben oder unten sind bis 10% ohne entsprechende Anpassung des Kaufpreises vom Kunden anzuerkennen.
(8) Bei Abrufaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, können aus Lieferstörungen bei der Teillieferung keine Rechte wegen anderen Teillieferungen dieses Auftrages geltend gemacht werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass für die teilweise Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht. Dieses gilt, wenn die Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung geringfügig ist. Bei Abrufaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, sind wir berechtigt die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Käufers können nach Erteilung unseres Abrufauftrages nicht mehr berücksichtigt werden.
(9) Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, muss uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware nicht bis zum Ablauf der Fristen versandbereit gemeldet worden ist. Der Käufer ist auch in diesem Fall zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, solange er nicht sein objektiv fehlendes Interesse an der Teillieferung nachweisen kann und die noch ausstehende Teilmenge nicht nur unerheblich ist.
(10) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Versand, Verpackung und Abnahme
(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit wie möglich berücksichtigt.
(2) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(3) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch‑, Transport‑, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, der Kunde zur Abnahme aufgefordert wurde, seit der Lieferung 14 Werktage vergangen sind oder der Kunde die Nutzung der Kaufsache begonnen hat oder der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Im Falle der vertraglich vereinbarten Abholung der Ware (ab Werk) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung dieser Ware mit deren Entgegennahme durch den Besteller, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf den Besteller über. Als Entgegennahme gilt die körperliche In Empfangnahme der Ware/des Werks oder der Beginn des Verladevorgangs der Ware/des Werks vor Ort durch den Besteller oder seines Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Versand von der Ware/des Werks erfolgt durch von uns zu bestimmende Transportpersonen bzw. Unternehmen (Spediteure). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware/des Werks geht auf den Besteller über, sobald die Ware/das Werk an den Spediteur abgegeben worden ist oder zwecks Versendung die Betriebsstätte von uns verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware/des Werks vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 7 Gewährleistung, Rücktritt bei Pflichtverletzung
(1) Der Besteller kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vorliegt.
(2) Die Zusicherung von Eigenschaften und der Anschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(4) Ist Gegenstand des Vertrages ein Handelskauf, so gelten die Rügepflichten des § 377 HGB. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.
(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bessern wir nach oder liefern wir neu, werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der von uns geleisteten Werkarbeit aufweisen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(6) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(7) Ist die Ware oder das hergestellte Werk aufgrund fehlerhaft angegebener Maße oder Vorgaben des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten nicht brauchbar, so geht dies zu Lasten des Bestellers und stellt keinen Sachmangel dar.
(8) Dem Besteller steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
(9) Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung sind Schadensersatzforderungen des Kunden, insbesondere wegen Nichterfüllung, ausgeschlossen.
(10) Ziff. 8 gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Bestellers ergibt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns an den Besteller gelieferten Ware oder Werke bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware).
(2) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sonstige Forderungen, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
(4) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung geht das entstehende Miteigentum des Kunden zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung wertanteilig auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Der Kunde verpflichtet sich – auch gegenüber seinem Käufer – unser Eigentum/Miteigentum vor Minderung oder Verlust zu bewahren und entsprechend zu versichern.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er im Verzug ist und solange wir dieses Veräußerungsrecht nicht widerrufen haben. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, auch jede Art von Saldoforderungen, tritt er bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt uns unbenommen. Auf unser Verlangen ist uns die Abtretung bekanntzugeben und es sind uns die für die Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zessionar erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
§ 9 Schadensersatzansprüche
(1) Wir haften für Schäden bezüglich der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
(2) Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
(3) Soweit nach Ziff. 1 und Ziff. 2 eine Haftung gegeben ist, ist diese auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Verletzung der Vertragspflichten vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur dann ersatzfähig, sofern diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu erwarten sind.
§ 10 Datenschutz
(1) Nähere Informationen zu den erhobenen Daten und zu deren Nutzung finden sich in unserer Datenschutzerklärung.
(2) Dem Besteller ist bekannt, dass auf seine Person/sein Unternehmen bezogene Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlicherweise zu erheben sind, entsprechend unserer Datenschutzerklärung gespeichert werden; dasselbe gilt für Angebotsdaten.
§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, Robert-Bosch-Straße 27 in 72348 Rosenfeld.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Balingen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch bei Auslandsberührung; jedoch unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder weisen diese AGB Lücken auf, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Grundsatz von Treu und Glauben wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Im Falle einer Lücke, gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre.